Anti-D Geschädigte fordern Gleichstellung und Anerkennung als Opfer des SED-Unrechts

Die Anti-D Geschädigte Interessengemeinschaft, vertreten durch Dorothy Bergmann und Margit Papke, Verbandsmitglied der UOKG, verfasste einen Brandbrief an die SED-Opferbeauftragte Evelyn Zupke sowie an die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur der Länder. Hierbei geht es um die „Eingliederung der Anti-D Geschädigten in der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) gemäß Nr. 145 Bundesgesetzblatt Teil I vom 18.05.2026“, also um das aktuelle SED-Unrechtsbereinigungsgesetz.

Inhaltlich nach dieser Verordnung wird klar und deutlich, welchem immensen Unrecht die Anti-D-Betroffenen bis heute ausgesetzt sind. Leider und nicht nachvollziehbar wurden die neuen Rechtsverordnungen nur für einen beschränkten Opferkreis verabschiedet. Dies bedeutet, dass diese Opfer einen erleichterten Zugang zur Anerkennung ihrer gesundheitlichen Schädigungen erhalten. Durch diese neuen Rechtsverordnungen sind die neu eingeführten kriterienbasierten Vermutungsregelungen in § 21 StrRehaG, § 3 VwRehaG sowie § 4 HHG nun hinreichend konkretisiert.

Diese neue Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (VwRehaG) bleibt den Anti-D Geschädigten verwehrt, nur weil das Anti-D Hilfegesetz zur Anwendung kommt. Das AntiDHG ist ein eigenständiges Spezialgesetz und gehört strikt genommen nicht direkt zum klassischen Sozialen Entschädigungsrecht des SGB XIV. Betroffene des AntiDHG, die durch die Hepatitis-C-Infektion gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen erlitten haben, müssen keinen Rehabilitierungsantrag nach dem VwRehaG erwirken, um Leistungen nach dem AntiDHG und SGB XIV zu erhalten.

Die gesundheitliche Schädigung ist der primäre Anspruchspunkt. Mit dem AntiDHG wurde insofern eigens nur der gesundheitliche Schaden aufgegriffen, jedoch nicht die verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Rehabilitierung, obwohl die Anwendung des kontaminierten Serums der Anti-D Immunprophylaxe in dem Zeitraum vom 02. August 1978 bis 14. März 1979 in der DDR eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung bzw. Anordnung war.

Wir weisen zusätzlich nochmals daraufhin, dass das AntiDHG in Teilen rechtswidrig angewandt wird – z.B. sollte der GdS (Grad der Schädigung) Konformität besitzen mit der Entschädigungsleistung sowie Kranken- und Heilbehandlungen unbürokratisch gewährt werden. Das Gesetz AntiDHG sieht vor, lebenslange Begutachtungen der Geschädigten durchzuführen, die Geschädigten müssen das hinnehmen und erdulden, damit verbundene lebenslange Rechtsverfahren durch immer fortwährende Beweislast. Eine Vermutungsregel wird bei den Anti-D-Fällen nicht angewandt. Ebenso erhält nur ein recht geringer Teil der Geschädigten Anerkennung durch Entschädigungsleistung trotz Nachweis der Anerkennung des erlittenen Gesundheitsschaden. Daher besteht dringender Handlungsbedarf zur Gleichstellung mit anderen SED-Opfergruppen!

Wir fordern die sofortige Anerkennung als Opfer des SED-Unrechts, die Aufnahme in das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz ohne Ausnahmen zu anderen SED-Opfergruppen, sowie die damit in Verbindung stehende Eingliederung in die neue o.g. Verordnung.

Den Brief in voller Länge können Sie unten auf der Seite aufrufen.
Kontakt für Rückfragen: Anti-D Geschädigte Interessengemeinschaft (Dorothy Bergmann, Margit Papke)

Foto: Klaus Mehner: Institut in Berlin Buch (BStA Fotoarchiv 91_0111_GES_MedTest_25)