Satzung der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e.V.

Vom 20. Juni 1992 in der geänderten Fassung vom 12. März 2016.
Diese Satzung wurde am 12. März 2016 zuletzt geändert und am 12.8.2016 im Vereinsregister eingetragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „UOKG – UNION DER OPFERVERBÄNDE KOMMUNISTISCHER GEWALTHERRSCHAFT“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte, ihrer Gräber, der Nachforschung nach unaufgeklärten
Einzelschicksalen sowie der Errichtung von Gedenkstätten. Der Verein ist überparteilich und parteiunabhängig tätig.

(2) Zweck des Vereins ist als Dachverband der Förderung, Koordinierung und Unterstützung der ihm angeschlossenen demokratischen Opferverbände, die ihre Selbständigkeit behalten.

(3) Diese Aufgabe erfüllt der Verein insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Vereinen und sonstigen Einrichtungen von Opfern kommunistischer Gewaltherrschaft bei der

  • Rehabilitierung, Entschädigung und sozialen Sicherstellung von Opfern und Hinterbliebenen
  • Aufklärung von auf kommunistischer Gewaltherrschaft beruhenden Tatbeständen
  • Klärung von Einzelschicksalen
  • Feststellung und Sicherung von Gräbern, ihrer Anlegung, Instandsetzung und Pflege
  • Errichtung, Gestaltung und Pflege würdiger Stätten der Mahnung und des Gedenken
  • Veranstaltung von Gedenktreffen
  • Erstellung von Dokumentationen und ihrer Verwertung, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, mit dem Ziel der Aufklärung, Aufarbeitung, Bewältigung kommunistischer Gewaltherrschaft und dem Wachhalten der Lehren aus der Geschichte
  • Beschaffung von hierzu erforderlichen Mittel und Sicherstellung ihrer zweckgebundenen Verwendung

(4) Der Verein tritt mit aller Entschiedenheit gegen linken und rechten Extremismus, sowie Antisemitismus ein. Dies setzt er auch bei allen Mitgliedsverbänden voraus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins; es sei denn, es handelt sich um solche zweckgebundenen Mittel, die für das Mitglied zu Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben im Sinne des § 2 bestimmt sind.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Körperschaft oder Vereinigung werden, die den Intentionen nach § 2 verpflichtet und deren Zweck auf die in § 2 Abs. 3 genannten Aufgaben gerichtet ist.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Nachdem der Bundesvorstand zunächst eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben hat, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Das Mitglied erhält eine Urkunde über die Mitgliedschaft.

(3) Natürliche und juristische Personen, die keine Mitglieder nach Abs. 1 werden können, können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Sie müssen sich zu den Intentionen nach § 2 bekennen und sich zudem verpflichten, den Verein bei seinen in § 2 Abs. 3 genannten Aufgaben zu unterstützen. Abweichend von Abs. 2 entscheidet der Bundesvorstand über die Aufnahme. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt;
jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu kündigen.

b) durch Ausschluss;
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere indem sich seine Vertreter in einen schwerwiegenden Widerspruch zu den in § 2 niedergelegten Zielen setzen. Der Ausschluss muss zunächst schriftlich und mit Begründung durch ein Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 oder ein Vorstandsmitglied in einer Mitgliederversammlung beantragt werden. In der Zeit bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung gibt zum einen der Bundesvorstand eine Empfehlung ab, zum anderen kann das betroffene Mitglied die Schlichtungskommission (§ 8a der Satzung) anrufen, die ihrerseits ebenfalls eine umfassende Stellungnahme abgibt. Die dann folgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

c) durch Auflösung
der Körperschaft oder Vereinigung;

d) durch Tod
bei natürlichen Personen.

e) Durch Streichung von der Mitgliederliste;
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen aufgrund einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. In dieser können gestaffelte Beiträge festgesetzt werden, die sich nach der Mitgliederzahl der Mitglieder oder anderen Kriterien richten. Beiträge sind zu entrichten von Mitgliedern und Fördermitgliedern

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand
c) die Schlichtungskommission

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist halbjährlich durchzuführen. Sie ist vom Bundesvorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich (postalisch, per E-Mail oder per Fax.) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

(2) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Bundesvorstand in dringenden Fällen jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 eine Stimme; Mitgliedsverbände mit mehr als 500 Mitgliedern haben zwei Stimmen. Die Mitglieder entsenden jeweils nur einen Vertreter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder durch ihren Vertreter oder durch Stimmübertragung vertreten ist.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Bundesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter. Im Verhinderungsfalle kann ein Versammlungsleiter durch die Versammlung bestimmt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung oder der Versammlungsleiter können Gäste zulassen. Sie dürfen sich aber nur dann an einer Diskussion beteiligen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr gesetzlich und nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere für

a) Wahl und Abberufung des Bundesvorstandes,
b) Verabschiedung der Beitragsordnung,
c) Entgegennahme des Berichtes des Bundesvorstandes und seine Entlastung,
d) Beschlussfassung über vorgesehene Projekte, die Beantragung und Verteilung der dafür vorgesehenen Fördermittel,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins

(8) Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit liegt vor, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(9) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Auf eine anwesende stimmberechtigte Person kann maximal die Stimme eines weiteren Mitglieds im Sinne des § 4 Abs. 1 übertragen werden.

(10) Jeder, der von einem Mitgliedsverein zu einer Mitgliederversammlung entsendet wird, um den Verein dort zu vertreten (Verbandsvertreter), hat nachzuweisen, dass er nicht für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig war. Der Nachweis ist bei der BStU einzuholen und dem Vorstand vorzulegen. Der Nachweis ist min. alle drei Jahre zu erneuern. Bei Nichtvorliegen des Nachweises kann die Versammlung den Verbandsvertreter durch Beschluss von der Mitgliederversammlung ausschließen.

§ 9 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens fünf Personen: einem Bundesvorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie zwei Beisitzern. Davon müssen mindestens drei Haftopfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebene sein oder dokumentierten Widerstand nachweisen können.
Sollten nach einem ersten Wahlgang nicht mindestens drei der in Satz 2 genannten Personen in den Vorstand gewählt worden sein, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang genügt es, wenn mindestens drei der in den Vorstand gewählten Personen selbst nachweislich Repressionen unter kommunistischer Gewaltherrschaft erlitten haben oder Hinterbliebene solcher Betroffenen sind oder dokumentierten Widerstand gegen die kommunistische Gewaltherrschaft nachweisen können.
Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn einer Amtsperiode beschließen, dass zwei weitere Beisitzer gewählt werden, von denen mindestens einer Haftopfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebener sein sollte oder dokumentierten Widerstand nachweisen können sollte.

(2) Der Bundesvorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden.

(3) Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Bundesvorsitzende allein, im Verhinderungsfalle die beiden Stellvertreter nur gemeinschaftlich. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haften bei der Erfüllung der Ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unterbleibt die rechtzeitige Wahl des Nachfolgers eines Mitgliedes des Bundesvorstandes, so verlängert sich die Amtsdauer bis zur Wahl desselben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(6) Der Bundesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss nicht selbst Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebener sein. Er ist dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich. Er unterzieht sich einer Überprüfung durch die BStU. Die Überprüfung muss regelmäßig erneuert werden, min. alle drei Jahre.

§ 10 Schlichtungskommission

(1) Die Schlichtungskommission hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten innerhalb des Bundesvorstandes, zwischen dem Bundesvorstand und einzelnen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern konstruktiv zu vermitteln. Hierdurch soll insbesondere die Mitgliederversammlung entlastet werden. An die Schlichtungskommission kann sich jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 und jedes Mitglied des Bundesvorstandes jederzeit wenden. Die Schlichtungskommission wird außerdem in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen tätig.

(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese drei Personen werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Bezüglich der Amtsdauer gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

§ 11 Niederschriften

Über jede Sitzung und Veranstaltung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die gestellten Anträge und das Ergebnis von Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Sie ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt etwa verlangt werden.

Berlin, den 12. März 2016
Dieter Dombrowski
UOKG-Bundesvorsitzender

Anlage: