Hinweise zum Antrag auf Unterstützung gemäß § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

(1. Juni 2025) Mit dem Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) entfällt ab Juli 2025 die Bedürftigkeitsprüfung bei Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG. Anspruch auf eine Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG haben grundsätzlich Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen inhaftiert waren, wenn die Dauer der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung weniger als 90 Tage betrug. Auch unmittelbar mitbetroffene Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) können Unterstützungsleistungen beantragen.

Der vollständig ausgefüllte Vordruck ist zusammen mit etwaigen Unterlagen an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (ab 1. Juli 2025: Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte) zu senden. Den Vordruck können Sie sich auf der Seite der Stiftung als PDF herunterladen. Dort gibt es auch ein Hinweisblatt.

Bitte beachten Sie: Angaben zur wirtschaftlichen Lage sind ab sofort freiwillig, können aber weiterhin Einfluss auf die Höhe individueller Zuschläge haben.