15. Sep. Wenn das Antragsformular selbst zum Problem wird…
Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue gesetzliche Erleichterungen für die Anerkennung gesundheitlicher Folgen politischer Verfolgung. Voraussetzung für entsprechende Leistungen ist eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beziehungsweise eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Die neuen Regelungen sollen den Zugang zu Leistungen erleichtern. Das gelingt aber nur, wenn auch behördliche Informationen und Antragsunterlagen verständlich, aktuell und rechtlich zutreffend sind.
Auffällige Mängel schon auf den ersten Blick
Im Vorfeld eines Gesprächs zwischen dem Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und der UOKG, bei dem vor allem Probleme der Antragsbearbeitung und lange Verfahrensdauern thematisiert werden sollten, habe ich mir das dort verwendete Antragsformular für Leistungen wegen gesundheitlicher Schädigungsfolgen angesehen. Eine eingehende Qualitätskontrolle behördlicher Formulare gehört nicht zum Aufgabenbereich der juristischen Beratungsstelle. Umso bemerkenswerter war, dass bereits bei einer überschlägigen Durchsicht zahlreiche Unklarheiten und Fehler ins Auge fielen.
Dabei geht es nicht nur um sprachliche Ungenauigkeiten. Besonders augenfällig ist, dass das Formular mehrfach auf „Haftzeiten“ und „Haftanstalten“ zugeschnitten ist. Die Ansprüche beschränken sich jedoch nicht auf klassische Haftfälle. Auch etwa die Unterbringung in einem Kinder- oder Jugendheim oder Zersetzungsmaßnahmen können relevant sein. Wer nicht inhaftiert war, kann dadurch den falschen Eindruck gewinnen, der eigene Verfolgungssachverhalt sei gar nicht erfasst.
Problematisch ist vor allem das Gesamtbild: Zahlreiche Fragen sind missverständlich oder irreführend formuliert, wichtige Fallgestaltungen werden nicht ausreichend berücksichtigt und einzelne Abfragen passen nicht zu den vorgesehenen Antwortmöglichkeiten.
Besonders problematisch erscheint vor diesem Hintergrund der abschließende Hinweis auf mögliche strafrechtliche Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Selbstverständlich sind Antragsteller verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das setzt jedoch voraus, dass das Formular überhaupt eine sachgerechte und vollständige Beantwortung ermöglicht. Daran fehlt es an mehreren Stellen. Teilweise passen die vorgegebenen Fragen oder Antwortmöglichkeiten nicht zum jeweiligen Sachverhalt oder lassen notwendige Differenzierungen nicht zu. Wenn ein Formular selbst keine verlässliche Grundlage für vollständige und eindeutige Angaben bietet, erscheint es kaum angemessen, zugleich pauschal auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben hinzuweisen. Andere Behörden wählen hier sachgerechtere Formulierungen und lassen sich etwa bestätigen, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
Das LAGeSo wurde informiert
Die aufgefallenen Punkte habe ich in einer ausführlichen Stellungnahme zusammengefasst, welche über die UOKG an das LAGeSo übermittelt wurde. Sie erhebt keinen Anspruch auf eine abschließende rechtliche Qualitätskontrolle, sondern greift die Kritikpunkte auf, die bereits bei der überschlägigen Befassung ins Auge fielen.
Im Anschluss fand ein persönliches Gespräch mit dem LAGeSo statt, an dem Herr Dombrowski in seiner Funktion als Vorsitzender der UOKG sowie zwei Mitarbeiterinnen der sozialen Beratungsstelle der UOKG teilnahmen. Der Austausch verlief freundlich und konstruktiv. Wir setzen auf zeitnahe Verbesserungen und werden die weitere Entwicklung verfolgen.
Dass Beratungsstellen Schwierigkeiten aus der Praxis zurückmelden, ist sinnvoll. Es kann jedoch nicht ihre Aufgabe sein, amtliche Vordrucke umfassend rechtlich und redaktionell zu kontrollieren. Dafür sind die herausgebenden Stellen selbst verantwortlich.
Kein ausschließliches Berliner Problem
Auch Formulare anderer Bundesländer habe ich vergleichend und ebenfalls nur überschlägig angesehen. Schon dabei zeigten sich wiederholt missverständliche Formulierungen und problematische Abfragen. Auffällig ist, wie ähnlich sich manche Formulierungen und sogar einzelne Fehler sind. Teilweise entsteht fast der Eindruck, ältere Textbausteine seien übernommen worden, ohne sie vollständig an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
Dass das Problem über Formulare hinausgeht, zeigt ein schriftlicher Hinweis, der die UOKG anonym erreichte. Auf der Internetseite der Stadt Halle (Saale) finden sich zur sogenannten Ehrenpension oder „Opferrente“ noch überholte Angaben: bis zu 250 Euro monatlich, mindestens 180 Tage Freiheitsentziehung und eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage. Tatsächlich sind heute mindestens 90 Tage erforderlich, die Einkommensabhängigkeit ist entfallen und die Opferrente beträgt seit dem 01. Juli 2026 monatlich 417 Euro. Die genannten 250 Euro sind bereits seit 2015 überholt.
Solche Fehler sind nicht belanglos. Wer auf die Seite einer öffentlichen Stelle gelangt, darf aktuelle Informationen erwarten. Andernfalls kann ein Betroffener zu dem Schluss kommen, ein Antrag komme für ihn nicht in Betracht, und ihn möglicherweise gar nicht erst stellen.
Nicht vom Formular abschrecken lassen
Ein Behördenformular ist keine Rechtsnorm. Eine unpassende oder missverständliche Frage bedeutet nicht, dass kein Anspruch besteht. Betroffene sollten sich deshalb nicht davon abhalten lassen, einen Antrag zu stellen, wenn Fragen nicht zu ihrem Verfolgungsschicksal passen oder unverständlich erscheinen. Ergänzende Angaben können beigefügt werden. Bei konkreten Schwierigkeiten kann fachkundige Beratung helfen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen Hürden abbauen. Dieses Ziel darf nicht durch vermeidbare Hürden in Formularen und behördlichen Informationen wieder unterlaufen werden. Gerade bei der Wiedergutmachung staatlichen Unrechts sollten verständliche, aktuelle und rechtlich verlässliche Informationen selbstverständlich sein.
Ass. jur. Martina Kegel, UOKG, übernommen aus dem „stacheldraht“ 5/26
Foto: Martina Kegel, KI
