Zusammenfassung der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze vom 30. Januar 2025

Zum „Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ – kurz auch „SED-Unrechtsbereinigungsgesetz“ oder SED-UnBerG – bekommen wir derzeit sehr viele Anfragen. Wir unternehmen hier den Versuch, die wesentlichen Gesetzesänderungen für Sie auf einer A4-Seite zusammenzufassen. Auf der Seite des Bundestages können Sie die Novellierungen ausführlich nachlesen. Sollten Fragen offenbleiben, können Sie sich gern an uns wenden.

Hintergrund der Novellierungen

Im September 2024 legte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines „Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ vor. Nach öffentlicher Kritik am Entwurf wurden im parlamentarischen Verfahren umfassende Verbesserungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Am 30. Januar 2025 wurde das erweiterte Gesetz vom Bundestag beschlossen. Es tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Gesetzesänderungen

Das Gesetz verbessert die soziale Lage der SED-Opfer, schließt Gerechtigkeitslücken und vereinfacht die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Zusätzlich wird ein bundesweiter Härtefallfonds eingerichtet.

1. Verbesserung der sozialen Lage

  • Erhöhung der SED-Opferrente: Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird von 330 € auf 400 € erhöht, das entspricht 21%.
  • Dynamisierung der SED-Opferrente: Die Höhe der SED-Opferrente wird ab 2026 jährlich angepasst, adäquat zur Anpassung der allgemeinen Rente.
  • Auflösung der Koppelung der SED-Opferrente an die Bedürftigkeit: Die Opferrente wird künftig unabhängig von der wirtschaftlichen Lage gewährt. Die Opferrente wird somit zur Ehrenpension.
  • Bessere Unterstützung von Familienangehörigen: Die Opferrente ist nicht vererbbar, Angehörige werden jedoch nach dem Tod des Berechtigten über Unterstützungsleistungen informiert.
  • Auflösung der Koppelung der Unterstützungsleistungen an die Bedürftigkeit: Unterstützungsleistungen werden künftig unabhängig von der wirtschaftlichen Lage gewährt.
  • Erhöhung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte: Die Ausgleichsleistungen werden von 240 € auf 291 € erhöht, das entspricht 21%.
  • Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte: Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird ab 2026 jährlich angepasst, adäquat zur Anpassung der allgemeinen Rente.
  • Verzicht auf die Absenkung der Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt: Die Absenkung der Ausgleichsleistungen von 240 € auf 180 € bei Renteneintritt entfällt.
  • Keine Berücksichtigung von Partnereinkommen bei Bedürftigkeitsprüfung: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird das Partnereinkommen nicht mehr berücksichtigt.
  • Reduzierung der Verfolgungszeit bei beruflich Verfolgten: Die erforderliche Verfolgungszeit für Ausgleichsleistungen wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.

2. Schließung von Gerechtigkeitslücken

  • Möglichkeit des wiederholten Antrags bei strafrechtlicher Rehabilitierung: Bei geänderter Gesetzeslage ist ein erneuter Rehabilitierungsantrag möglich.
  • Einbeziehung von Opfern von Zersetzung außerhalb der ehemaligen DDR: Auch Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der DDR haben Anspruch auf Leistungen.
  • Gesetzlicher Anspruch auf eine einmalige Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlung: Opfer von Zwangsaussiedlungen erhalten eine einmalige Leistung in Höhe von 7.500 Euro.

3. Vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden

Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden wird durch eine kriterienbasierte Vermutungsregelung vereinfacht. Künftig wird beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet.

4. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds

Zusätzlich zu den Härtefallfonds in den ostdeutschen Bundesländern wird bei der „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ ein bundesweiter Härtefallfonds eingerichtet, um Unterstützungsmöglichkeiten unabhängig vom Wohnort der Betroffenen zu schaffen. Die Stiftung wird Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Richtlinie gewähren. Auf Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Ergänzung: Als erster Konzern, der nachweislich von Haft-Zwangsarbeit von (politischen) Häftlingen in der DDR profitiert hat, hat sich IKEA im Oktober 2024 dazu bereiterklärt, 6 Mio € in den bundesweiten Härtefallfonds einzuzahlen. An dieser Stelle erwähnen wir auch gern noch einmal, dass wir auch deutsche Konzerne wie ALDI oder OTTO, die ebenfalls Produkte aus DDR-Haft-Zwangsarbeit in der BRD verkauft haben, zumindest in der Pflicht sehen, sich an diesem Fonds zu beteiligen.

Foto: Kamera und Werkzeuge zum Entgraten – Im Zuchthaus Cottbus mussten politisch Inhaftierte Zwangsarbeit für die Firma Pentacon leisten. (UOKG)