Protest gegen eingeschränkte Rehabilitierung von DDR-Heimkindern

Dachverband der SED-Opfer zum Beschluss des Bundesgerichtshofs zur  „Sippenhaft“ in der DDR

Berlin, 7. Mai 2015
Der Bundesgerichtshof hat bedauerlicherweise und entgegen aller Erwartungen in einem in dieser Woche bekannt gewordenen Beschluss die Rehabilitierungsmöglichkeiten von DDR-Heimkindern deutlich eingeschränkt.

Der Tenor im BGH-Beschluss vom 25. März 2015 (Az.: 4 StR 525/13) lautet:
„Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren“.

Der Bundesgerichtshof ist damit, zur Enttäuschung der UOKG, weder der Rechtsauffassung des vorlegenden und anderer Oberlandesgerichte, noch dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt. Diese plädierten – wie auch die UOKG – dafür, Heimeinweisungsbeschlüsse immer dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie ausschließlich deshalb erfolgten, weil die Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert wurden.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs entspricht nicht der Lebenswirklichkeit in der DDR!

HINTERGRUND | DDR-HEIME | BGH | MDR


Angelika Heyder (re.) erzählt über ihr Trauma der frühen Heimeinweisung (mdr exakt 9.10.2015)

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