
(13.11.25) Am Wochenende hat die SED-Opferbeauftragte Evelyn Zupke die Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem neu geschaffenen bundesweiten Härtefallfonds veröffentlicht und erwartungsgemäß gibt es seitdem großes Interesse bei den Betroffenen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepV) hat sich natürlich gut vorbereitet, so dass Sie auf der Website nun neben dem Antragsvordruck auch viele Informationen und Dokumente zur Antragstellung finden.
Den Antragsvordruck können Sie sich auf der Seite der Stiftung als PDF herunterladen, gern aber auch auf dem Postweg anfordern. Der vollständig ausgefüllte Vordruck ist zusammen mit etwaigen Unterlagen an die Adresse der Stiftung zu senden.
Die Stiftung ist unter 0228 3689 370 Mo-Do 9-15:30 Uhr und Fr 9-13:30 Uhr zu erreichen.
Bitte beachten Sie freundlicherweise die folgenden Hinweise:
(aktualisiert 13.11.25) Mit dem Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) entfällt seit Juli 2025 die Bedürftigkeitsprüfung bei Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG. Anspruch auf eine Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG haben grundsätzlich Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen inhaftiert waren, wenn die Dauer der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung weniger als 90 Tage betrug. Auch unmittelbar mitbetroffene Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) können Unterstützungsleistungen beantragen.
Den Vordruck können Sie sich auf der Seite der Stiftung als PDF herunterladen. Dort gibt es auch weiterführende Hinweise. Der vollständig ausgefüllte Vordruck ist zusammen mit etwaigen Unterlagen an die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte zu senden.
Bitte beachten Sie: Angaben zur wirtschaftlichen Lage sind ab sofort freiwillig, können aber weiterhin Einfluss auf die Höhe individueller Zuschläge haben.
