31. März Geplante Erleichterungen bei der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden
von Martina Kegel
Die gesetzlichen Vermutungsregelungen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und im Häftlingshilfegesetz sollen nun durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Die Rechtsverordnungen sollen regeln, dass bei bestimmten schädigenden Ereignissen und bestimmten gesundheitlichen Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Das kann Verfahren erleichtern und Betroffene entlasten. Voraussetzung ist dabei stets, dass eine rechtsstaatswidrige Maßnahme festgestellt wurde. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen liegen dem Bundesrat vor. Eine Beschlussfassung ist voraussichtlich im Mai 2026 vorgesehen.
Beispiel aus dem Bereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes: Wer mindestens 30 Tage politisch inhaftiert war und strafrechtlich rehabilitiert ist, hat bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Schädigungen künftig voraussichtlich deutlich bessere Chancen auf die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden. Liegt zum Beispiel nach der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine diagnostizierte Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung vor, soll der ursächliche Zusammenhang vermutet werden. Das wäre eine deutliche Beweiserleichterung für Betroffene.
Wie weit die Erleichterungen in der Praxis reichen werden, bleibt abzuwarten. Die vorliegenden Entwürfe sprechen aber für deutliche Verbesserungen in bestimmten Fallkonstellationen.
Die Verordnungsvorlage ist inzwischen auch als Bundesratsdrucksache 0160-26 abrufbar und unten auf dieser Seite als PDF verlinkt. Wenn Sie persönliche Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an unser Beratungsteam.
Foto: gemini
