Das Brandenburger Landesverfassungsgericht hat am Freitag im Falle eines ehemaligen Häftlings, der als IM für die politische Kriminalpolizei der DDR tätig war, entschieden, dass die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird. Das Verfassungsgericht hatte Verfahrensfehler gerügt, insbesondere beanstandet, dass der Betroffene nicht persönlich vom OLG gehört wurde. Das OLG hatte entschieden, dass der Betroffene die bezogene Haftentschädigung und Opferrente in Höhe von 30.000 € zurückzahlen muss.

Der UOKG-Bundesvorsitzende Rainer Wagner begrüßt es, dass durch die Entscheidung die Rechte der Antragssteller im Verfahren gestärkt werden:

„Das Landesverfassungsgericht benennt eines der größten Defizite des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Denn die persönliche Anhörung des Betroffenen ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Dabei kann die persönliche Anhörung in vielen Fällen angesichts von fehlenden Unterlagen streitentscheidend sein. Wir begrüßen es, dass endlich ein Gericht dieses Problem anspricht und appellieren an den Gesetzgeber, ein Recht auf persönliche Anhörung der Betroffenen endlich gesetzlich zu verankern.“

Der eigentliche Gegenstand des Verfahrens, nämlich ob ehemaligen IMs eine Entschädigung zustehen soll, ist nach Auffassung Wagners nicht so eindeutig zu beantworten.

„Sicher gibt es tragische Einzelfälle, wo die Unterschrift des Betroffenen unter einer IM-Erklärung bereits als Maßnahme der Repression gewertet werden kann. Generell gilt aber: Wer andere mit seiner IM-Tätigkeit geschädigt hat, gar andere hierdurch ins Gefängnis gebracht hat, der hat seinen Anspruch auf Entschädigung verwirkt.“