29 Nov Gesetz für SED-Opfer in Kraft getreten.
Am 29. November 2019 ist das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes in Kraft getreten. Wir informieren in Kurzform über die Veränderungen. In unserer Zeitschrift „der stacheldraht“ erscheint in der Ausgabe 9/2019 eine ausführliche Darstellung.
Das Gesetz finden Sie hier zum Download.
In Kürze zusammengefasst sind die wichtigsten Veränderungen folgende:
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
- Die Antragsfrist bis zum 31.12.2019 wurde gestrichen. Somit unterliegen Anträge fortan keiner Frist mehr.
- Bei Betroffenen, die in Spezialheimen oder vergleichbaren Einrichtungen waren, wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.
- Diese Vermutung gilt auch für Betroffene, die in ein Heim für Kinder oder Jugendliche eingewiesen wurden, wenn gleichzeitig deren Eltern inhaftiert waren und dafür rehabilitiert wurden.
- Die sog. Opferrente wurde von 300,- Euro auf 330,- Euro erhöht. Die Höhe wird alle fünf Jahre überprüft.
- Bisher war eine Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen eine Voraussetzung für die „Opferrente“. Nunmehr sind mindestens 90 Tage ausreichend.
- Betroffene, die in einem Heim waren, weil ihre Eltern in Haft waren, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, sofern die Eltern wegen der Haft rehabilitiert wurden und der Betroffene bereits einen Rehabilitierungsantrag gestellt hat, dieser jedoch rechtskräftig abgelehnt wurde.
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
- Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen bekommen nun auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500 Euro, sofern die Zersetzungsmaßnahmen als rechtsstaatswidrig festgestellt wurden und aufgrund desselben Sachverhalts keine Ausgleichszahlungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.
- Anträge unterliegen nunmehr keiner Frist.
Berufliches Rehabilitierungsgesetz
- Ausgleichszahlungen wurden von 214,- Euro auf 240,- Euro, bzw. von 153,- Euro auf 180 Euro erhöht. Die Höhe wird im Abstand von fünf Jahren überprüft.
- Diese Ausgleichszahlungen stehen grundsätzlich auch verfolgten Schülern zu, wenn die Verfolgung über drei Jahre andauerte.
- Auch hier wurde die Antragsfrist aufgehoben.
Bundeszentralregistergesetz
- Eintragungen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR dürfen weiterhin für Zwecke der Rehabilitierung an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
Adoptionsvermittungsgesetz
- Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für ein Forschungsprojekt „Zwangsadoptionen in der DDR“ wurden geschaffen.