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DER
STACHELDRAHT
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FÜR
FREIHEIT, RECHT UND DEMOKRATIE
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| DER STACHELDRAHT | AUSGABE 1/2010 | Februar 2010 | |||
| Dokumentiert | Gesetzesänderung unverzichtbar | |||
| Jörg B. Bilke | Lärm aus der Provinz - Diskussionen in Eisfeld | |||
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„ Zeile 2530: Mit dem Ende der DDR hat sich das vereinte Deutschland der Aufgabe gestellt, das von SED und Staatssicherheit begangene Unrecht auszugleichen. Wir werden das System der Rehabilitierung und Entschädigung laufend überprüfen und offenbarem Regelungsbedarf mit dem Ziel, die rehabilitierungsrechtliche Situation von Betroffenen zu verbessern, Rechnung tragen.“
Diesen Absatz aus dem neuen Koalitionsvertrag nahm die Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft zum Anlaß, sich Ende letzten Jahres u.a. an die Ministerpräsidenten der Länder und den (damaligen) Bundesminister für Arbeit und Soziales zu wenden.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des UOKG-Kongresses zu haft- und verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im Oktober 2009 erläuterte der Dachverband die vielfältige Problematik sowie die oft unhaltbaren Zustände bei den Anerkennungsverfahren und forderte auf, sich des Themas im Sinne der Betroffenen anzunehmen.
Die Antworten waren nicht befriedigend - grundlegende Änderungen wurden abgelehnt - und bestätigten die Meinung von Experten und Verbänden, daß ausreichende Verbesserungen nur durch Änderung der Gesetze zu erreichen sind. Im folgenden ein Auszug aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
„[…]Die von Ihnen angesprochene Problematik der Anerkennung von haft- und verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden bei ehemals politisch Verfolgten in der DDR ist mir bewusst. Auch die Forderung nach Einführung einer Beweislastumkehr halte ich aus Sicht der Opfer nachvollziehbar.[…]
Die Einführung einer Regelvermutung oder Beweislastumkehr ist mit der Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts nicht vereinbar und könnte nur durch eine Abkopplung vom Leistungskatalog des BVG erfolgen.
Meines Erachtens stellen aber auch die nach geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten der Beweiserleichterung sicher, dass es zu einer Anerkennung aller tatsächlich vorliegenden haft- und verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden kommt. So sieht zunächst § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) hinsichtlich der mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen eine Beweiserleichterung vor. Für den Nachweis der ansonsten zu beweisenden Fakten reicht hier nämlich bereits die Glaubhaftmachung aus. Darüber hinaus genügt die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 21 Abs. 5 StrRehaG, § 3 Abs. 5 VwRehaG). Diese ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Darüber hinaus ermöglicht die nach dem BVG geltende Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung, dass auch altersbedingte bzw. anlagebedingte Leiden Berücksichtigung finden können. Auch die ‚Kannversorgung’ nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVG wird in gewissem Sinne als Beweiserleichterung verstanden. Bei den Leiden unbekannter Ätiologie, bei denen wegen der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit der Kausalzusammenhang nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, genügt für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs eine qualifizierte Möglichkeit. Daher genügt es, wenn der ursächliche Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Unklarheiten im Sachverhalt schließen hingegen eine ‚Kannversorgung’ aus. […] Im Auftrag Wolfram Giese“
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DER STACHELDRAHT Redaktion: Sybille Ploog
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