DER STACHELDRAHT
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DER STACHELDRAHT AUSGABE 6/2009 | September 2009
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Florian Kresse, Jurist, UOKG e.V. Keine pauschale Entschädigung für DDR-Heimkinder
   
     

 

Florian Kresse, Jurist:

Keine pauschale Entschädigung
für DDR-Heimkinder

 

 

Zu irreführenden Berichten über Rehabilitierung nach einem Aufenthalt in DDR-Kinderheimen

„Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung erfolgreich“ - so lautete die Überschrift einer Pressemitteilung, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 4. Juni 2009 herausgegeben hatte. Hintergrund dieser Mitteilung war ein Beschluß des Gerichts vom 10. März, Gegenstand des Verfahrens die Verfassungsbeschwerde eines früheren Insassen verschiedener Kinderheime in der DDR. Dieser war zuvor mit seinem Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung in allen Instanzen gescheitert. Das BVerfG verwies in seinem Beschluß die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zurück.

Obgleich sich dies zunächst vielversprechend anhört, ist es leider nur ein Teilerfolg im juristischen Kampf um die Rehabilitierung der ehemaligen Heimkinder der DDR. Denn das BVerfG geht inhaltlich überhaupt nicht auf die Situation der Heimkinder ein. Daß es die Sache an das OLG zurückverwies, liegt daran, daß jenes nach Auffassung des BVerfG eine Rechtsnorm falsch angewendet hatte.

Dem BVerfG zufolge geht das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz von einer „Tat“ aus, welche nach Auffassung des OLG Naumburg aber nicht vorgelegen habe. Hintergrund der Einlieferung des Betroffenen seien dessen familiäre Verhältnisse gewesen. Diese aber könnten nach Ansicht des OLG nicht „Tat“ im Sinne des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewesen sein.

In diesem Punkt wies das BVerfG das OLG zurecht: Tat müsse nicht strafrechtlich relevantes Verhalten sein. Vielmehr müsse man den Begriff der Tat großzügiger auslegen. Denn das Gesetz beabsichtige gerade nicht, lediglich Straftaten zu rehabilitieren. Vielmehr ginge es um rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen schlechthin. Wegen der Auffassung des OLG, nur eine strafrechtliche Tat sei eine Tat im Sinne des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, hat sich das Bundesverfassungsgericht mit den weiteren Argumenten des Beschwerdeführers überhaupt nicht mehr auseinandergesetzt. Generelle Aussagen über die Rehabilitierungsfähigkeit von Heiminsassen hat es nicht getroffen.

Die Sache liegt jetzt wieder beim OLG Naumburg, welches erneut darüber zu entscheiden hat. Ob diese Entscheidung günstig ausfallen wird, vermag niemand vorauszusagen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat ein starkes Echo in der Presselandschaft hervorgerufen. Man darf aber die Bedeutung des Urteils nicht überbewerten. Denn auch nach dieser Entscheidung bleibt es bei der geltenden Rechtslage, wonach Heimaufenthalte nicht generell rehabilitierungsfähig sind. Für eine Rehabilitierung muß der Betroffene entweder aus politischen Gründen eingewiesen worden sein, oder die Rechtsfolgen müssen im krassen Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat gestanden haben. Das bedeutet, daß in dem Heim, in welchem der Betroffene sich aufgehalten hat, besonders schlimme, die Menschenwürde verletzende Zustände geherrscht haben müßten.

Dies hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich nur für den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau anerkannt. Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, daß auch in vielen anderen Heimen, besonders in Jugendwerkhöfen, schreckliche und unerträgliche Zustände herrschten. Dennoch sind die Gerichte bei der Rehabilitierung solcher Fälle bislang alles andere als großzügig. Es bleibt zu hoffen, daß in den Gerichten eine andere Auffassung einkehrt.

Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen können Sie gern die Hilfe der uokg-Beratungsstelle in Anspruch nehmen, die täglich von 10 bis 16 Uhr zu erreichen ist.
Florian Kresse, Jurist, UOKG e.V.


Weggesperrt - Rezension von Gertrud Röder

Als 1988 die Mutter der 14-jährigen Anja aus politischen Gründen verhaftet wird, steckt man die Jugendliche prompt ins Heim. In kurzer Zeit durchläuft das ohnehin schon traumatisierte Mädchen nun Durchgangsheim und Jugendwerkhof, bis sie nach einer Flucht schließlich im berüchtigten Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau landet. Dort ist die Welt zu Ende und auch das Leben, wie es scheint.

Das Buch wird vom Verlag als „Jugendbuch“ bezeichnet, was einen Hinweis gibt, daß es 13-, 14-Jährige durchaus schon verstehen. Die Bezeichnung klammert aber aus, daß es mindestens so gut für Erwachsene taugt. Hier trifft man weder auf bemühte Jugendsprache noch auf Themen, die spätestens mit 18 zu den Akten gehören. Grit Poppe hat einen eindrucksvollen Gefängnisroman geschaffen, der sich mit den großen Vertretern dieses Genres messen kann. Ein Gefängnisroman deshalb, weil es in Torgau mindestens so schlimm wie im Gefängnis zuging. Kenner sagen, weil willkürlicher, war es schlimmer. Und sie hat einen Dokumentarroman geschaffen - nur das man ihm das, auf Grund der stilistischen Geschicklichkeit der Autorin, dankenswerterweise nicht anmerkt. Die flüssige, äußerst spannungsgeladene Handlung mit gut gezeichneten Charakteren, deren Darstellung nie ins Schwarzweiße abrutscht, läßt nichts von den langwierigen Recherchen Grit Poppes ahnen, von ihrem Ringen mit dem Stoff. Ehemaligen Insassen von Torgau wird schlecht beim Lesen, weil die Vergangenheit da fast zu schmerzhaft realistisch aufersteht.

Am Schluß des Buches ist es Herbst 1989 geworden, die Mutter bereits entlassen, beide finden sich wieder. Ein schönes Ende? Gewiß. Aber alle wissen, daß nichts mehr ist, wie es war. Diese Erkenntnis kam dem Mädchen schon in Torgau: „Sie hatten verloren, allesamt, egal, woher sie stammten und wohin sie irgendwann einmal gehen würden. Sie würden nie wieder so sein, wie sie einmal gewesen waren.“
Zu diesem Buch bleibt nur zu sagen: kaufen, lesen, weitererzählen. Gertrud Röder

 

Literaturhinweise:

Grit Poppe: Weggesperrt, Cecilie Dressler Verlag, Hamburg 2009, 336 S., 9,95 €. [Rezension MAZ]
Zu diesem Buch gibt es Unterrichtsmaterialien unter www.vgo-schule.de

MDR: Jugendwerkhöfe in der DDR

Der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau

 

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