Start Verein Satzung
Satzung Drucken E-Mail

Satzung der UNION DER OPFERVERBÄNDE KOMMUNISTISCHER GEWALTHERRSCHAFT e.V.

vom 20. Juni 1992 in der geänderten Fassung vom 8. März 2009

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen "UOKG - Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Die UOKG tritt mit aller Entschiedenheit gegen linken und rechten Extremismus, sowie Antisemitismus ein. Dies setzt sie auch bei allen Mitgliedsverbänden voraus.
  2. Der Verein ist überparteilich und parteiunabhängig tätig.
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 ZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte, ihrer Gräber, der Nachforschung nach unaufgeklärten Einzelschicksalen sowie der Errichtung von Gedenkstätten
  2. Zweck des Vereins ist als Dachverband der Förderung, Koordinierung und Unterstützung der ihm angeschlossenen demokratischen Opferverbände, die ihre Selbständigkeit behalten.
  3. Diese Aufgabe erfüllt der Verein insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Vereinen und sonstigen Einrichtungen von Opfern kommunistischer Gewaltherrschaft bei der
    • Rehabilitierung, Entschädigung und sozialen Sicherstellung von Opfern und Hinterbliebenen
    • Aufklärung von auf kommunistischer Gewaltherrschaft beruhenden Tatbeständen
    • Klärung von Einzelschicksalen
    • Feststellung und Sicherung von Gräbern, ihrer Anlegung, Instandsetzung und Pflege
    • Errichtung, Gestaltung und Pflege würdiger Stätten der Mahnung und des Gedenkens
    • Veranstaltung von Gedenktreffen
    • Erstellung von Dokumentationen und ihrer Verwertung, insbesondre durch Publikationen und Ausstellungen, mit dem Ziel der Aufklärung, Aufarbeitung, Bewältigung kommunistischer Gewaltherrschaft und dem Wachhalten der Lehren aus der Geschichte
    • Beschaffung von hierzu erforderlichen Mittel und Sicherstellung ihrer Zweckgebundenen Verwendung

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins; es sei denn, es handelt sich um solche zweckgebundenen Mittel, die für das Mitglied zu Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben im Sinne des § 2 bestimmt sind.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede Körperschaft oder Vereinigung werden, die den Intentionen nach § 1 verpflichtet und deren Zweck auf die in § 2 Abs. 3 genannten Aufgaben gerichtet ist.
  2. Natürliche und juristische Personen, die keine Mitglieder nach Abs. 1 werden können, können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Nachdem der Bundesvorstand zunächst eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben hat, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Das Mitglied erhält eine Urkunde über die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt;
    jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Bundesvorstand zu kündigen;
    b) durch Ausschluß;
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere indem sich seine Vertreter in einen schwerwiegenden Widerspruch zu den in § 1 niedergelegten Zielen setzen, oder wenn es ohne Entschuldigung an zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen nicht vertreten war. Der Ausschluss muss zunächst schriftlich und mit Begründung durch ein Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 oder ein Mitglied des Bundesvorstandes in einer Mitgliederversammlung beantragt werden. In der Zeit bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung gibt zum einen der Bundesvorstand eine Empfehlung ab, zum anderen kann das betroffene Mitglied die Schlichtungskommission (§ 8a der Satzung) anrufen, die ihrerseits ebenfalls eine umfassende Stellungnahme abgibt. Die dann folgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    c) durch Auflösung
    der Körperschaft oder Vereinigung;
    d) durch Tod
    bei natürlichen Personen.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen aufgrund einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. In dieser können gestaffelte Beiträge festgesetzt werden, die sich nach der Mitgliederzahl oder anderen Kriterien richten.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand
c) die Schlichtungskommission

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist halbjährlich durchzuführen. Sie ist vom Bundesvorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Bundesvorstand in dringenden Fällen jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mehr als 20 v. H. der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 eine Stimme; Mitgliedsverbände mit mehr als 500 Mitgliedern haben zwei Stimmen.
    (3a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.
    (3b) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Bundesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr gesetzlich und nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere für
    a) Wahl und Abberufung des Bundesvorstandes,
    b) Verabschiedung der Beitragsordnung,
    c) Entgegennahme des Berichtes des Bundesvorstandes und seine Entlastung,
    d) Beschlussfassung über vorgesehene Projekte , die Beantragung und Verteilung der dafür vorgesehenen Fördermittel,
    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins
  5. Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit liegt vor, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  6. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Auf eine anwesende stimmberechtigte Person kann maximal die Stimme eines weiteren Mitglieds im Sinne des § 4 Abs. 1 übertragen werden.

§ 8 BUNDESVORSTAND

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens fünf Personen: einem Bundesvorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie zwei Beisitzern. Davon müssen mindestens drei Haftopfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebene sein oder dokumentierten Widerstand nachweisen können. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn einer Amtsperiode beschließen, dass zwei weitere Beisitzer gewählt werden, von denen mindestens einer Haftopfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebener sein sollte oder dokumentierten Widerstand nachweisen können sollte.
  2. Der Bundesvorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden.
  3. Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Bundesvorsitzende allein, im Verhinderungsfalle die beiden Stellvertreter nur gemeinschaftlich. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haften bei der Erfüllung der Ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unterbleibt die rechtzeitige Wahl des Nachfolgers eines Mitgliedes des Bundesvorstandes, so verlängert sich die Amtsdauer bis zur Wahl desselben.
    (4a) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Der Bundesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muß nicht selbst Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder Hinterbliebener sein. Er ist dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich. Er unterzieht sich einer Überprüfung durch die BstU.

§ 8a SCHLICHTUNGSKOMMISSION

  1. Die Schlichtungskommission hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten innerhalb des Bundesvorstandes, zwischen dem Bundesvorstand und einzelnen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern konstruktiv zu vermitteln. Hierdurch soll insbesondere die Mitgliederversammlung entlastet werden. An die Schlichtungskommission kann sich jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 und jedes Mitglied des Bundesvorstandes jederzeit wenden. Die Schlichtungskommission wird außerdem in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen tätig.
  2. Die Schlichtungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese drei Personen werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Bezüglich der Amtsdauer gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

§ 9 NIEDERSCHRIFTEN

Über jede Sitzung und Veranstaltung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die gestellten Anträge und das Ergebnis von Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu
unterzeichen. Sie ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder wegen der Annerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt etwa verlangt werden.


errichtet von der Mitgliederversammlung am 20. Juni 1992,
geändert von der Mitgliederversammlung am 19. Juni 1998 in § 8,
geändert von der Mitgliederversammlung am 18. Sept. 1998 in § 4,
geändert von der Mitgliederversammlung am 11. August 2006 in §§ 1, 4 und 8,
geändert von der Mitgliederversammlung am 10. November 2007 in §§ 4, 6, 7, 8, 8a und 9,
geändert von der Mitgliederversammlung am 22. November 2008 in § 8,
geändert von der Mitgliederversammlung am 08. März 2009 in §§ 4, 6, 7, 8, 8a und 10.